Eine Liechtensteinerin musste sich verantworten, weil sie einen marokkanischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung von Mai 2023 bis April 2024 in ihrer Wohnung in Bendern wohnen lies. Bereits zuvor wurde gegen die IV-Rentnerin ein Verfahren zum selben Tatvorwurf geführt, welches mit einer Diversion endete.
Die Angeklagte zeigte sich zu den Vorwürfen geständig und erklärte, dass sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. «Er war eine riesengrosse Hilfe, um weiterzuleben«, sagte sie. Der Richter zeigte sich skeptisch und fragte, ob die 1’000 Franken, die sie im Rahmen der Diversion bezahlt hatte, keinen Eindruck hinterlassen haben. Die Frau beteuerte, dass sie nun wisse, dass ihr Handeln falsch war und sie es nicht wiederholen werde.
Der marokkanische Mann befindet sich mittlerweile wieder in seinem Heimatland. Die Angeklagte und er führen nun eine Fernbeziehung. Sie bat das Gericht um ein mildes Urteil.
Rechtliche Diskussion zwischen dem Richter und der Staatsanwältin bot noch die Frage, ob der Sachverhalt nach Art 63 Abs. 1 PFZG strafbar sei, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt oder nach Art. 84 Ausländergesetz. Der Landrichter vertrat die Auffassung, dass das AUG zur Anwendung kommen müsse, da es sich um einen Drittstaatsangehörigen handle. Der Strafrahmen wäre in beiden Fällen jedoch der gleiche.
Der Richter verurteilte die Frau wegen Vergehen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 84 AUG zu einer Geldstrafe von 1’600 Franken, die für eine Probezeit von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er begründete dies damit, dass die Angeklagte unbescholten und geständig sei. Da der Mann in Marokko sei, gehe er nicht von weiteren Straftaten aus. Daher könne er eine günstige Prognose abgeben und sei am unteren Rand des möglichen Strafmasses geblieben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.