Ab dem 1. Juli 2024 treten Änderungen in der Prämienverbilligungsverordnung in Kraft. Zwei Bestimmungen werden angepasst, da sie sich als nicht praxistauglich erwiesen haben.
Die erste Änderung betrifft die Einreichungsfrist für Anträge auf Prämienverbilligung. Bisher mussten diese bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres vollständig eingereicht werden. Verspätete Anträge ohne entschuldbaren Grund führten zum Verlust des Anspruchs für das betreffende Jahr. Ab dem 1. Juli 2024 müssen Anträge spätestens bis zum 31. Oktober des Antragsjahres eingereicht werden, ohne Ausnahmen für verspätete Einreichungen aus entschuldbaren Gründen.
Die Praxis hat gezeigt, dass viele verspätete Anträge auf Vergessenheit zurückzuführen sind. Jedoch wird Vergessen nicht mehr als entschuldbarer Grund akzeptiert. Das Amt für Soziale Dienste und die Krankenkassen informieren die Bevölkerung frühzeitig über die Antragsstellung, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die zweite Änderung betrifft die Auszahlung der Prämienverbilligung durch die Krankenkassen. Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses aufgrund von Ereignissen wie Tod oder Wegzug können keine Auszahlungen mehr erfolgen. In solchen Fällen sollen allfällige Restzahlungen direkt vom Amt für Soziale Dienste an die Versicherten oder deren Erben erfolgen.