Vor dem Fürstlichen Landgericht wurde ein Arzt wegen des Vorwurfs Beweismittelfälschung im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Verfahren wegen fahrlässiger Tötung verhandelt. Die Vorgeschichte dieses Prozesses wirft Licht auf die Hintergründe des aktuellen Falls.
Die Vorgeschichte
Die Patientin des Arztes litt an schweren Herzproblemen, was dazu führte, dass ihr Mann und ihre Tochter in einer akuten Situation die Privatnummer des Angeklagten wählten, um nach Rat zu fragen. Hier beginnen die Versionen der Geschichten zu divergieren. Der Angeklagte behauptet, er habe geraten, die Frau ins Unispital zu bringen, was jedoch abgelehnt wurde. Hingegen behaupten die Tochter und der Ehemann, es habe keinen solchen Ratschlag gegeben; der Arzt habe lediglich die Einnahme eines Medikaments empfohlen.
In der Folge verschlechterte sich der Zustand der Frau weiter, und schliesslich wurde der Rettungsdienst gerufen. Wenig später verstarb die Patientin. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde rechtskräftig eingestellt, nachdem ein Gutachter feststellte, dass die Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei sofortiger Einweisung in ein Spital verstorben wäre.
Im Rahmen dieses Verfahrens forderte die Untersuchungsrichterin den Angeklagten auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der Patientin an das Landgericht zu übermitteln. Hierbei soll der Arzt den Eintrag, der den Inhalt des Telefonats dokumentierte, verändert haben. Die Staatsanwaltschaft sieht darin eine Beweismittelfälschung und brachte den Fall vor Gericht.
Die heutige Verhandlung
Während des heutigen Prozesses betonte der Angeklagte, dass er keine Absicht hatte, etwas «hineinzuschwindeln». Die Modifikation auf Schwierigkeiten bei der Datenzusammenstellung zurückzuführen sei. Er verteidigte seine Handlungen mit dem Aufwand, die mit dem Zusammenstellen der geforderten Unterlagen verbunden war.
Beweisaufnahme
Die Tochter der Verstorbenen sagte als Zeugin aus, dass sie das Telefonat des Angeklagten mit ihrem Vater mitgehört habe. Sie könne sich nicht an eine Empfehlung zur Hospitalisierung erinnern und betonte, dass sie sofort ins Spital gegangen wären, wenn eine solche Empfehlung ausgesprochen worden wäre. Auch der Ehemann der Verstorbenen bestätigte, dass es keine Empfehlung zur Hospitalisierung gegeben habe. Es sei auch nicht über eine Einweisung ins Spital in Grabs gesprochen worden.
Schlussplädoyers
Die Staatsanwaltschaft betonte in ihrem Schlussplädoyer, dass die Zeugenaussagen glaubwürdig seien und der Vorwurf, ein Beweismittel verändert zu haben, von erheblicher Bedeutung sei. Sie forderte eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen, wovon 100 Tagessätze zur Bewährung ausgesetzt werden sollten.
Der Verteidiger des Arztes betonte, dass sein Mandant keine Absicht hatte, den Eintrag zu ändern, und plädierte auf Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB).
Das Urteil
Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen á CHF 1’000 somit verurteilt. 100 Tagessätze wurden für eine Probezeit von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt, sodass der Angeklagte nur 40 Tagessätze und insgesamt CHF 40’000 bezahlen muss.
Der Richter begründete dies damit, dass im Ermittlungsverfahren entscheidend sei, was genau in dem Telefonat besprochen wurde. Nach der Veränderung der Unterlagen sei dies nicht mehr nachvollziehbar gewesen, was ein erhebliches Problem darstelle. Es wäre für den Angeklagten, auch wenn er nicht tätlich, mit den Organen der Rechtspflege zu tun hat, wäre erkennbar gewesen, dass die Untersuchungsrichterin den Status Quo erheben wollte und nicht einen nachträglichen Bericht.
Es sei auch nicht entscheidend, ob das Telefonat so oder so stattgefunden hat. Allein die Veränderung der Dokumente, die als Beweismittel im Ermittlungsverfahren eingereicht wurden, genügt, um den Tatbestand der Beweismittelfälschung zu erfüllen.
Zur Strafhöhe sagte der Landrichter, dass trotz der Unbescholtenheit des Angeklagten eine teilweise unbedingte Strafe notwendig sei, um die Integrität der Rechtspflege zu wahren. Es gäbe jedoch keine Erschwerungsgründe, weshalb ein Teil zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Der Verteidiger des Angeklagten legte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafhöhe ein. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.