Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 11. Juli 2023 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Notariatsgesetzes, der Rechtssicherungs-Ordnung sowie des E-Government-Gesetzes verabschiedet. Damit werden die bestehenden Bestimmungen des E-Government-Gesetzes zur Durchführung des elektronischen Anmeldeverfahrens vor dem Handelsregister präzisiert sowie die Möglichkeit zur Abhaltung öffentlicher Beurkundungen in digitaler Form geschaffen.
Mit der Vorlage wird auch eine EU-Richtlinie umgesetzt, die vor allem darauf abzielt, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Seit dem 1. Januar 2023 sind Behörden verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit anderen Behörden sowie mit Unternehmen elektronisch zu kommunizieren. Das Amt für Justiz ist aufgrund einer Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2025 dazu verpflichtet. Zudem müssen Behörden mit natürlichen Personen elektronisch kommunizieren, sofern diese der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben.
Die Gesetzesvorlage konkretisiert die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr natürlicher und juristischer Personen mit dem Amt für Justiz im Bereich Handelsregister, sodass Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister sowie die Einreichung der erforderlichen Belege auf elektronischem Weg erfolgen können. Dadurch wird es künftig möglich sein, Unternehmen vollständig online zu gründen, ohne dass die Gründerinnen und Gründer persönlich vor dem Amt für Justiz oder einer anderen Behörde erscheinen müssen. Gleiches gilt für die Errichtung von Zweigniederlassungen. Auch sämtliche Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister sowie zur Einreichung der erforderlichen Belege sollen in elektronischer Form möglich sein.
Da zur Gründung von Kapitalgesellschaften eine öffentliche Beurkundung erforderlich ist, enthält die Gesetzesvorlage auch Bestimmungen im Notariatsgesetz und in der Rechtssicherungs-Ordnung, um öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen in digitaler Form durchführen zu können. Künftig können sowohl Notare als auch die Urkundspersonen des Landgerichtes und des Amtes für Justiz öffentliche Beurkundungen ohne physische Anwesenheit der Parteien durchführen.
Die Gesetzesvorlage sieht zudem vor, dass Personen bei Vorliegen bestimmter Ausschlussgründe nicht zum Mitglied der Verwaltung einer Kapitalgesellschaft bestellt werden können. Dabei handelt es sich hauptsächlich um bestimmte vorsätzlich begangene Straftaten sowie Handlungsunfähigkeit. Auch Ausschlussgründe, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat vorliegen, sollen berücksichtigt werden können.
Schliesslich wird auch der grenzüberschreitende Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung erweitert. Künftig werden bestimmte Informationen über Zweigniederlassungen von Hauptniederlassungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und umgekehrt zwischen den betroffenen Handelsregistern automatisch ausgetauscht.