Pass zerrissen, Freundin getreten: Obergericht bestätigt Haftstrafe für17-Jährigen

Landgericht

Ein 17-Jähriger, der seine damalige Freundin an den Haaren gezogen und ihr gegen die Stirn getreten hat, bleibt in Haft. Das Fürstliche Obergericht hat den Schuldspruch des Landgerichts bestätigt und der Berufung des Jugendlichen in der Schuldfrage keine Folge gegeben. Einen Monat weniger muss er trotzdem absitzen: Weil er inzwischen in einem anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist, hat der Senat die Strafe neu bemessen. Statt 15 sind es nun 14 Monate Gefängnis.

Der Beschuldigte war zur Tatzeit 16 Jahre alt. Er soll den Reisepass seiner Freundin zerrissen haben. Daraufhin begann sie eine Rangelei, in deren Verlauf er sie an den Haaren zog und ihr in den Rücken trat. Später zog er sie von einer Bank und trat ihr gegen die Stirn. Sie erlitt dabei eine Rissquetschwunde.

Das Fürstliche Landgericht verurteilte den Jugendlichen im März 2026 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Das Zerreissen des Passes wertete es als versuchte Urkundenunterdrückung – vollendet sei sie nicht, weil sich nicht feststellen liess, ob der Reisepass im Grenzverkehr noch akzeptiert worden wäre. Im ersten Angriff sah das Gericht eine versuchte, im zweiten eine vollendete Körperverletzung. Zudem widerrief das Landgericht die bedingte Strafnachsicht für zwei Strafen aus früheren Verfahren von zehn Monaten und zwei Wochen.

Verteidigung sieht Notwehr

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung. Sein Verteidiger machte im Wesentlichen geltend, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen, die das Erstgericht nicht richtig erkannt habe. Zudem seien die Aussagen der Zeugin widersprüchlich gewesen: Unmittelbar nach der Tat habe sie anders ausgesagt als später vor Gericht, im Laufe des Verfahrens dann aber wieder so wie bei der Polizei. Die Zeugin sei deshalb nicht glaubwürdig. Der Verteidiger beantragte einen Freispruch, hilfsweise sollte das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht absehen.

Unterstützung erhielt der Jugendliche vom Bewährungshelfer. Dieser bestätigte, dass sich der junge Mann in der Haft gut verhalte, einsichtig sei und Pläne für die Zukunft schmiede. Grundsätzlich halte er es nicht für zielführend, mehrere Haftstrafen zur Bewährung auszusetzen und diese dann alle auf einmal zu widerrufen. Bei Jugendlichen funktioniere das nicht. Besser wäre aus seiner Sicht eine einzige Bewährung, die dann gegebenenfalls widerrufen werde.

Der Beschuldigte selbst zeigte Reue. Er bat das Gericht, ihm noch eine Chance zu geben, sich zu beweisen.

Keine Notwehr, glaubwürdige Zeugin

Der Senat folgte der Argumentation der Verteidigung nicht. Für eine Notwehrsituation gebe es keine Anhaltspunkte. Zwar habe das Opfer die Rangelei begonnen. Das Verhältnis der beiden sei aber bereits zuvor über mehrere Monate emotional und gewaltbeladen gewesen. Es sei daher kein Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte mit einem unmittelbaren Angriff hätte rechnen müssen, der über die Bagatellschwelle hinausgeht.

Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hatte das Obergericht keine Zweifel. Dass sie den zeitlichen Ablauf nicht mehr ganz korrekt wiedergeben konnte, sei angesichts des langen Konfliktzeitraums nachvollziehbar.

Zusatzstrafe von einem Monat

Teilweise Erfolg hatte die Berufung dennoch – allerdings aus einem anderen Grund, als ihn die Verteidigung vorgebracht hatte. Der Beschuldigte war im Juli 2026 in einem weiteren Verfahren verurteilt worden. Das Landgericht konnte darauf im März noch keine Rücksicht nehmen, weil dieses Urteil damals nicht rechtskräftig war. Inzwischen ist es das, weshalb das Obergericht es berücksichtigen musste. Es hatte deshalb zu bemessen, welche Strafe bei einer gemeinsamen Aburteilung beider Verfahren angemessen gewesen wäre. Daraus ergab sich eine Zusatzstrafe von einem Monat. Wegen der zahlreichen Vorstrafen komme eine bedingte Strafe nicht in Betracht, hielt der Senat fest.

Aufgehoben hat das Obergericht zudem den Widerruf der bedingten Strafnachsicht für die beiden früheren Verurteilungen. Diese war bereits im Urteil vom Juli widerrufen worden – zweimal widerrufen werden könne sie nicht.

Ganz abgeschlossen ist die Sache damit allerdings nicht: Gegen das Urteil vom Juli ist laut dem Verteidiger noch eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof hängig. Stand heute bedeutet der Entscheid des Obergerichts für den 17-Jährigen, dass er statt 15 Monaten insgesamt 14 Monate im Gefängnis verbringen muss.

Das heutige Urteil ist rechtskräftig, kann aber wiederum beim Staatsgerichthof angefochten werden.