Wo sind die Grenzen der Meinungsfreiheit? 16’000 Franken auf Bewährung für drei Reposts
Weil er drei Beiträge gegen die Pride- und LQBTQ+-Bewegung auf seinem Instagram-Konto geteilt hat, ist Jürgen Schädler, Präsident des Vereins Tankstellabeiz, vom Landgericht wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen worden. Der Richter verhängte eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 100 Franken – insgesamt 16’000 Franken – und setzte diese für eine Probezeit von drei Jahren zur Bewährung aus.
Ins Rollen gebracht hatte den Fall eine Anzeige des Vereins für Menschenrechte. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten in der Folge drei Beiträge vor. Am 30. Mai soll er auf seinem Konto einen Post veröffentlicht haben, der zwei Strichmännchen zeigt: Das eine, ein Mannsgögi, ist in eine Regenbogenfahne gehüllt, das andere tritt ihm in den Bauch. Am 25. Juni folgten laut Anklage zwei Videos als Reel – auf dem einen wird eine Regenbogenfahne verbrannt, auf dem anderen von einem Pickup überfahren.
Für den Staatsanwalt hat der Angeklagte damit öffentlich zu Hass gegen die Pride- und LGBTQ+-Bewegung aufgerufen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien hier überschritten. Paragraf 283 des Strafgesetzbuches stellt unter Strafe, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufreizt. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Verteidigung: geschmacklos, aber nicht strafbar
Bei allen drei Beiträgen handle es sich um blosse Reposts, hielt der Verteidiger dem entgegen. Sie mögen geschmacklos sein, strafbar seien sie nicht. Sein Mandant habe weder zu Gewalt aufgerufen noch Gewalt gutgeheissen. Zudem sei die Regenbogenfahne kein geschütztes Symbol.
Schädler selbst bestätigte, dass es sich um sein Konto handle. Die Inhalte habe er nicht selbst erstellt, sondern geteilt. Online gewesen seien sie lediglich 24 Stunden, gesehen hätten sie eine Handvoll Leute. In den Ursprungskonten mit über 100’000 Followern seien die Beiträge nach wie vor abrufbar; Instagram habe strenge Richtlinien, zensiert worden seien sie dort nicht.
Er habe auch gleichgeschlechtliche Freunde, betonte der Angeklagte. Um Hass gegen einzelne Menschen oder Personengruppen sei es ihm nie gegangen. Er habe sich lediglich provokant gegen die mediale Aufbauschung des Pride Month aussprechen wollen. Schliesslich gebe es nur einen Muttertag und einen Vatertag – ein ganzer Monat sei übertrieben. „Wenn das strafbar ist, was ist dann als Nächstes strafbar?“
Eventualvorsatz genügt
Der Richter folgte der Anklage. Der Angeklagte habe sich ausserhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit bewegt. Voraussetzung für den Tatbestand sei, eine feindselige Stimmung zu schüren. Möglicherweise habe der Angeklagte keine entsprechende Absicht gehabt – das sei aber auch nicht erforderlich. Es genüge Eventualvorsatz, also dass er es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand. Genau das habe er mit diesen Beiträgen getan.
Es sei ihm nicht nur darum gegangen zu provozieren, so der Richter. Fielen solche Darstellungen auf einen entsprechenden Nährboden, seien sie geeignet, ein Klima von Hass und Diskriminierung anzuheizen.
Zur Strafhöhe führte der Richter aus, dass der Strafrahmen bis zu 720 Tagessätze zugelassen hätte. Mildernd wirke sich aus, dass der Angeklagte unbescholten ist und die Inhalte nicht selbst erstellt, sondern nur geteilt hat. Erschwerend falle ins Gewicht, dass es sich um drei Beiträge handelte. Mit 160 Tagessätzen sei er am unteren Rand geblieben. Da er nicht davon ausgehe, dass es des Vollzugs der Strafe bedürfe, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten, setzte der Richter die Geldstrafe zur Bewährung aus.
Wo genau die Grenze liegt, bleibt offen
Das Urteil beantwortet den konkreten Fall – die Frage, die der Angeklagte im Saal gestellt hat, beantwortet es nicht. Wenn Eventualvorsatz genügt und es auf den möglichen Nährboden ankommt, auf den eine Darstellung fällt, hängt die Strafbarkeit weniger an dem, was jemand sagen wollte, als an dem, wie es wirken könnte. Für Nutzer, die Inhalte weiterreichen, ohne sie selbst erstellt zu haben, bleibt damit schwer abschätzbar, wo genau die Grenze verläuft – zumal dieselben Beiträge auf den Ursprungskonten mit über 100’000 Followern unbeanstandet abrufbar sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

