Bei Temu gilt für Liechtensteiner irisches Recht
Während Brüssel den chinesischen Billigmarktplatz mit Millionenbussen belegt und Bern eine Abgabe auf Kleinsendungen vorbereitet, steht Liechtenstein zwischen den Regimen. Ein Blick ins Handelsregister und in Temus eigene Nutzungsbedingungen zeigt, wie dünn die Rechtslage für Kunden im Land tatsächlich ist.
Die Zahlen zum Aufstieg der Plattform sind bekannt: Nach Schätzungen der Beratungsfirma Carpathia setzte Temu 2025 in der Schweiz rund eine Milliarde Franken um, bei über 50 000 Bestellungen pro Tag. Im Mai büsste die EU-Kommission das Unternehmen mit 200 Millionen Euro, weil es die Risiken illegaler Produkte auf der Plattform ungenügend bewertet hatte. Seit dem 1. Juli erhebt die EU auf Kleinsendungen aus Drittstaaten drei Euro pro Warenart. Für Liechtenstein stellt sich eine andere Frage: Was von alldem greift hier überhaupt?
Eine Aktiengesellschaft mit 120 000 Dollar Kapital
Wer in der Schweiz und in Liechtenstein bei Temu einkauft, hat es formell mit einer schweizerischen Gesellschaft zu tun. Die Whaleco Switzerland AG ist laut Handelsregister des Kantons Basel-Stadt am 15. Januar 2024 neu eingetragen worden, Sitz Basel, seit Oktober 2025 an der Teichgässlein 9. Zweck: Dienstleistungen im internationalen elektronischen Geschäftsverkehr.
Das Aktienkapital beträgt 120 000 US-Dollar. Im Verwaltungsrat sitzt seit Januar 2025 eine einzige Person mit Einzelunterschrift: Sun Qin, chinesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Boston. Revisionsstelle ist seit Februar 2025 Ernst & Young. Hinter einem Milliardenumsatz steht damit eine Gesellschaft, deren Eigenkapitalbasis dem Preis eines Mittelklassewagens entspricht.
Der Vertrag ist nicht mit Temu
Entscheidender ist, was in den Nutzungsbedingungen steht, die Temu für den Schweizer Markt publiziert. Sie regeln das Verhältnis zur Plattform – nicht zum Verkäufer. Ziffer 14.1 hält fest: „Unter keinen Umständen haften wir für Handlungen oder Unterlassungen Dritter.“ Ziffer 14.2 ergänzt, man übernehme „keine Haftung oder Gewährleistung für Verpflichtungen, die aus den vermittelten Verträgen mit Dritten entstehen“. Kommt es zum Streit mit einem Händler, ist Temu nach Ziffer 9.1 nicht verpflichtet, sich einzuschalten.
Bemerkenswert ist die Rechtswahlklausel in Ziffer 17.3. Sie kennt drei Fälle: Wer in der Schweiz wohnt, für den gilt Schweizer Recht. Wer in einem Land der Europäischen Union wohnt, für den gilt dessen Recht. Und: „Wenn Sie in einem Land ausserhalb der Europäischen Union ansässig sind, unterliegen sie den Gesetzen Irlands.“
Liechtenstein ist weder die Schweiz noch EU-Mitglied. Nach dem Wortlaut der eigenen Bedingungen wird ein Kunde in Schaan also nach irischem Recht behandelt – während die Gerichtsstandsklausel eine Ziffer weiter auf die Gerichte am EWR-Wohnsitz verweist. Liechtensteinisches Gericht, irisches Recht, chinesischer Verkäufer, Basler Briefkasten: Das ist keine Konstellation, in der man einen Streitwert von 39 Franken verfolgt.
Der DSA ist hier noch nicht in Kraft
Verbreitet ist die Annahme, das EU-Plattformrecht gelte über den EWR automatisch auch in Liechtenstein. Das trifft für den Digital Services Act bis heute nicht zu. In der EEA-Lex-Datenbank der EFTA ist die Verordnung (EU) 2022/2065 mit Stand vom 2. September 2026 weiterhin als Rechtsakt geführt, der von Island, Liechtenstein und Norwegen „under scrutiny for incorporation into the EEA Agreement“ steht – also geprüft, aber nicht übernommen. In der EU gilt der DSA seit Februar 2024.
Genau auf diesen DSA stützt sich die Busse gegen Temu. Für Liechtenstein fehlt damit sowohl die Rechtsgrundlage als auch die Aufsichtsstruktur: Weder ist ein nationaler Koordinator für digitale Dienste bestellt, noch könnte sich eine hiesige Behörde auf die Pflichten der Verordnung berufen. Und die Schweizer Nachrüstung – die vom Parlament verlangte Aufsichtsabgabe auf Kleinsendungen, das revidierte Produktsicherheitsgesetz mit Bussen bis zu zehn Prozent des Landesumsatzes – gilt in Liechtenstein nicht automatisch, weil das Produktsicherheitsrecht dem EWR und nicht dem Zollvertrag folgt.
Was bleibt
Zuständig für die Marktüberwachung ist das Amt für Volkswirtschaft. Es erhält sämtliche Meldungen des EU-Schnellwarnsystems Safety Gate und prüft, ob ein beanstandetes Produkt auch in Liechtenstein vertrieben wird. Seit dem 1. Januar 2024 kann zudem die schweizerische Marktüberwachung gestützt auf eine Vereinbarung zwischen dem Amt für Volkswirtschaft und dem Seco Stichproben auf liechtensteinischem Gebiet durchführen.
Das ist eine Kontrolle der Ware im Land – nicht der Plattform, über die sie bestellt wurde. Solange der DSA nicht übernommen ist, bleibt die Lücke bestehen. Die Regierung wäre gut beraten, den Zeitplan für die Übernahme offenzulegen.

