Was das Gutachten zum Schwangerschaftsabbruch belegt – und was nicht

ein Rechtgutachten zum Thema Schwangerschaftsabbruch zukomme

Das Kurzgutachten, das der Verein für Menschenrechte in Liechtenstein VMR beim Interdisziplinären Zentrum für Geschlechterforschung der Universität Bern in Auftrag gegeben hat, ist seit dem 23. August 2026 in Umlauf. Verfasst hat es die Juristin Manuela Hugentobler. Auf 22 Seiten prüft sie, welche menschenrechtlichen Vorgaben für die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs gelten – und wie sich die Volksinitiative „Fristenlösung für Liechtenstein“ dazu verhält, die Ende Juli mit 4970 Unterschriften zustande gekommen ist und nun im Landtag liegt.

Das Ergebnis lautet, die geltende Regelung entspreche den menschenrechtlichen Anforderungen „nicht vollumfänglich“. Diese Formulierung wird in der politischen Debatte vermutlich zu „menschenrechtswidrig“ verkürzt werden. Der Text selbst gibt das nicht her – und liefert die Gründe dafür gleich mit.

Der Widerspruch im eigenen Text

Kapitel 3 des Gutachtens begründet über mehrere Seiten hinweg, dass dem Gesetzgeber ein „erheblicher Spielraum“ zusteht. Belegt wird das rechtsvergleichend mit einer Bandbreite, die von Polen über die Schweiz und Österreich bis zu Frankreich und Kanada reicht. In der zitierten Kommentarliteratur zur Landesverfassung heisst es, dem Gesetzgeber komme ein „erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum“ zu.

Kapitel 5 kommt dann zum Schluss, die geltende liechtensteinische Regelung liege ausserhalb dessen. Beides zusammen ist erklärungsbedürftig. Ist der Spielraum tatsächlich so weit, wie das Gutachten selbst darlegt, dann passen mehrere Modelle hinein – das geltende Indikationenmodell ebenso wie eine Fristenlösung. Genau in diese Richtung argumentierte im Mai die Regierung, als sie die Initiative für verfassungs- und völkerrechtskonform erklärte. Aus der Zulässigkeit einer Liberalisierung folgt aber nicht die Unzulässigkeit des Status quo.

Das Gutachten schliesst diese Lücke nicht argumentativ, sondern sprachlich. Es arbeitet mit Abstufungen: Die geltende Regelung stehe „unter erheblichem Rechtfertigungsdruck“, die wiederholte Kritik der Vertragsorgane sei ein „gewichtiges Indiz“. Das Wort Verletzung fällt an keiner Stelle.

Die Beweislast verschiebt sich auf unverbindliches Recht

Der Grund für diese Vorsicht steht auf Seite 6. Dort hält das Gutachten fest, ein allgemeines Recht auf Schwangerschaftsabbruch lasse sich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention „laut herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht ableiten“. Damit fällt die einzige für Liechtenstein gerichtlich durchsetzbare Grundlage als Massstab weitgehend aus.

Die Argumentation weicht deshalb auf die UNO-Vertragsorgane aus: auf Allgemeine Bemerkungen, Abschliessende Bemerkungen, Empfehlungen aus der Universellen Periodischen Überprüfung und Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats. Diese Dokumente sind rechtlich nicht bindend. Das Gutachten formuliert das zurückhaltend – die Ausschüsse konkretisierten den Vertragsinhalt „aus Sicht der jeweils zuständigen Überwachungsorgane“ – und baut die Schlussfolgerung dennoch darauf. Die Kette lautet: bindender Vertrag, unverbindliche Auslegung, Feststellung mangelnder Konformität. Das schwache Glied liegt in der Mitte. Mehrere europäische Vertragsstaaten bestreiten ausdrücklich, dass Ausschussauffassungen verbindliche Vertragsauslegung darstellen.

Strassburg hat strengere Regelungen gehalten

Der Fall, der dem liechtensteinischen am nächsten kommt, wird im Gutachten häufig zitiert, aber nur zur Hälfte ausgewertet. In A, B und C gegen Irland beurteilte die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 2010 ein verfassungsrechtlich verankertes Verbot, das restriktiver war als das liechtensteinische. Für zwei der drei Beschwerdeführerinnen stellte der Gerichtshof keine Verletzung fest. Die Verletzung im dritten Fall war rein verfahrensrechtlich: Es fehlte ein Verfahren, um rechtzeitig verbindlich klären zu lassen, ob eine Lebensgefahr vorlag.

Dasselbe Muster zeigt sich bei den übrigen herangezogenen Urteilen. Tysiąc, R.R. sowie P. und S. gegen Polen betrafen sämtlich Fälle, in denen ein nach nationalem Recht zulässiger Abbruch faktisch verweigert wurde. Keines dieser Urteile verlangt eine Legalisierung. Die belastbare Aussage der Strassburger Rechtsprechung ist enger als die Schlussfolgerung des Gutachtens: Wer Ausnahmen vorsieht, muss sie auch tatsächlich zugänglich machen.

Wo die Kritik trägt

Zwei Punkte hält das Gutachten überzeugend fest. Der erste betrifft § 98a des Strafgesetzbuchs, der das öffentliche Anbieten und Bewerben von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe stellt. Hier existiert mit Open Door und Dublin Well Woman gegen Irland aus dem Jahr 1992 ein Urteil, das ein Informationsverbot über im Ausland legale Abbrüche als Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit einstufte. Das ist bindende Rechtsprechung. Ob § 98a darunter fällt, ist offen – nach Auslegung der Regierung erfasst die Bestimmung nur Äusserungen in Förderungsabsicht, nicht die ergebnisoffene Beratung.

Der zweite Punkt richtet sich weniger gegen das geltende Recht als gegen die Initiative selbst. Deren Verweigerungsrecht für medizinisches Personal muss so ausgestaltet werden, dass es den Zugang nicht faktisch vereitelt. In einem Land mit einem einzigen Landesspital ist das keine theoretische Frage.

Zu relativieren ist dagegen der Vorwurf der Kriminalisierung von Frauen. Seit der Reform von 2015 macht sich eine Schwangere nicht mehr strafbar, wenn sie den Eingriff im Ausland durch einen Arzt vornehmen lässt. Was bleibt, sind Kosten und Belastung – ein reales Problem, aber ein anderes als Strafbarkeit.

Wünschbar ist nicht dasselbe wie geboten

Das Gutachten belegt, dass eine Liberalisierung menschenrechtlich zulässig ist und von mehreren internationalen Gremien empfohlen wird. Es belegt nicht, dass das geltende Recht rechtswidrig ist. Wo es an dieser Grenze arbeitet, wird die Sprache normativ statt juristisch: Die mit der Initiative verbundene Erweiterung des Zugangs sei „aus menschenrechtlicher Perspektive […] zu begrüssen“. Das ist eine rechtspolitische Empfehlung, kein Befund.

Ein von einer Interessenorganisation in Auftrag gegebenes Gutachten muss das nicht verschweigen. Die Debatte gewinnt aber wenig, wenn der Unterschied in der Wiedergabe verlorengeht.

hitze.li