Verurteilt, ohne je Drogen gekauft zu haben

Landgericht

Eine Handelsangestellte musste sich gestern vor dem Landgericht verantworten, weil sie Anstalten getroffen haben soll, Marihuana zu erwerben. Zu einem tatsächlichen Kauf kam es nie – strafbar machte sich die Frau nach Ansicht des Gerichts trotzdem. Der Fall zeigt eine Besonderheit des Liechtensteiner Betäubungsmittelrechts.

Anders als bei den meisten Delikten stellt das Liechtensteiner Betäubungsmittelgesetz bereits die blosse Vorbereitungshandlung unter Strafe. Massgeblich ist Art. 20 Abs. 1 lit. i des Betäubungsmittelgesetzes: Bestraft wird demnach auch, wer «zu einer Widerhandlung nach den Bst. a bis h Anstalten trifft.»

Wer sich also anschickt, Drogen zu beschaffen, kann bereits belangt werden – noch bevor die Ware tatsächlich den Besitzer wechselt. Genau darum drehte sich die gestrige Verhandlung.

Ausgangspunkt war der Kontakt zu einem mutmasslichen Dealer, gegen den gesondert ermittelt wird. Dieser soll der Beschuldigten geschrieben haben: «I han gkört du bruchsch was». Die Frau soll darauf geantwortet haben: «Hasch viellicht an Rauch». Der mutmassliche Dealer wiederum soll erwidert haben: «Ja kannsch hola nur beste Ware».

Zu einem Erwerb der Drogen kam es nach den Feststellungen jedoch nicht. Der Nachrichtenwechsel allein reichte dem Gericht, um von einer strafbaren Anstalt auszugehen.

In der Verhandlung machte die Beschuldigte keine Angaben zur Sache. Sie erklärte lediglich, dass sie keinen Kontakt mehr zu dem mutmasslichen Dealer habe.

Die Landrichterin verurteilte die Frau zu einer Busse von 300 Franken. Zusätzlich muss sie die Verfahrenskosten von 300 Franken tragen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

hitze.li