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Regierung plant Reform des Strafrechts

Sitzungszimmer der Regierung
Eiskönigin

Die Regierung möchte das Strafrecht und das Strafprozessrecht reformieren. Ein zentraler Punkt der geplanten Änderung betrifft die Strafprozessordnung: Die Staatsanwaltschaft soll künftig mehr Handlungsspielraum erhalten und in bestimmten Fällen von der Pflicht entbunden werden, jedem Verdacht nachgehen zu müssen. Diese Reform orientiert sich am österreichischen Opportunitätsprinzip und soll die Effizienz der Ermittlungsverfahren erhöhen.

Was ist das Opportunitätsprinzip?

Das Opportunitätsprinzip erlaubt es der Staatsanwaltschaft, unter bestimmten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Ermittlungsverfahren fortführt oder einstellt. In Liechtenstein gilt bisher das Legalitätsprinzip, das vorschreibt, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, bei jedem Verdacht auf eine Straftat Ermittlungen einzuleiten. Dieses Prinzip sorgt dafür, dass auch bei geringfügigen Verdachtsmomenten Ermittlungen geführt werden müssen – was zu einem hohen Aufwand bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten führt.

Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen es unwahrscheinlich erscheint, dass eine Straftat vorliegt oder wenn die Ressourcen anderweitig dringender gebraucht werden, auf Ermittlungen verzichten kann, um ihre Mittel auf wichtigere und komplexere Fälle zu konzentrieren.

Bessere Überwachungsmethoden

Angesichts der zunehmenden Bedrohung durch organisierte Kriminalität sollen die rechtlichen Grundlagen für neue Überwachungsmethoden geschaffen werden. Dazu gehört die optische und akustische Überwachung von Personen bei der Bekämpfung von Schwerkriminalität. Diese Massnahme, die bereits in Deutschland, Österreich und der Schweiz etabliert ist, ermöglicht das verdeckte Aufzeichnen von Bild und Ton bei Verdächtigen.

Ein weiterer Aspekt der geplanten Änderungen betrifft die Verwaltung von gesperrten Vermögenswerten. Banken sollen pauschale Gebühren für die Kontoführung erheben dürfen, auch wenn die Vermögenswerte gerichtlich gesperrt wurden. Für andere Verwaltungskosten bleibt weiterhin eine gerichtliche Freigabe erforderlich.

Die Frist zur Stellungnahme im Vernehmlassungsverfahren endet am 22. Januar 2025.

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