Startseite InlandGericht IV-Rentner wegen Tierquälerei verurteilt

IV-Rentner wegen Tierquälerei verurteilt

Fürstliches Landgericht in Vaduz
Dornröschen

Ein 55-jähriger IV-Rentner wurde vom Fürstlichen Landgericht in Abwesenheit wegen Tierquälerei verurteilt. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seit 2014 bis zu elf Katzen unter katastrophalen hygienischen Bedingungen in seiner Wohnung gehalten zu haben.

Der Beschuldigte erschien nicht zur Verhandlung. Eine entsprechende Ladung wurde durch die Landespolizei zugestellt. Sein Hausarzt übermittelte dem Gericht ein Schreiben, in dem er dem Beschuldigten von einer Teilnahme abriet, da dieser an Diabetes und Herzproblemen leide. Da jedoch keine formelle Entschuldigung vorlag und er die sonstigen Voraussetzungen einer Verhandlung ohne den Beschuldigten für gegeben sah, führte der Richter die Verhandlung in Abwesenheit durch.

Laut Strafantrag, den die Staatsanwältin vortrug, soll der Angeklagte acht Katzen seit 2014 unter mangelhaften Bedingungen gehalten haben. Es seien zu wenige Kotschalen vorhanden gewesen, die Tiere hätten keine tierärztliche Versorgung erhalten, und die hygienischen Zustände seien katastrophal gewesen. Die Staatsanwältin forderte eine tat- und schuldangemessene Bestrafung. Der Beschuldigte sei bei der Landespolizei zu den Tatsachen teilweise geständig gewesen und habe angegeben, keine Haustiere mehr halten zu wollen, erklärte der Richter.

Urteil und Begründung

Nach Erörterung der Beweise verkündete der Richter das Abwesenheitsurteil. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 1’500 Franken verurteilt, die für eine Bewährungszeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In der Urteilsbegründung erklärte der Richter, dass die Katzen nicht ordnungsgemäss gehalten wurden. Eine Anzeige hatte das Amt für Veterinärwesen zu einer Kontrolle veranlasst, bei der unhaltbare Zustände festgestellt wurden. Die vorgelegten Bilder zeigten Bedingungen, die weder tier- noch menschenwürdig waren. Exkremente wurden nicht entfernt, und es kam zu Missbildungen bei den Tieren.

Der Richter sah den Tatbestand des Vergehens der Tierquälerei nach Art. 35 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt an. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, keine Haustiere mehr halten zu wollen, nahm der Richter eine günstige Sozialprognose an und setzte die Strafe zur Bewährung aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

bergbahnen.li

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