Vor dem Fürstlichen Landgericht stand ein Rentner aus Triesenberg vor Gericht, dem vorgeworfen wurde, eine Supermarktangestellte bedroht zu haben. Die Staatsanwaltschaft sah darin das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB.
Der Angeklagte, wohnhaft in Triesenberg, bestritt den Vorwurf. Er gab zu, möglicherweise eine Beleidigung ausgesprochen zu haben, jedoch keine Drohungen. Die Aussagen der Frau seien nicht wahr, so der Rentner.
Die bedrohte Frau, die als Zeugin aussagte, betonte, dass sie den Angeklagten zuvor nicht gekannt habe und kein Problem mit ihm gehabt habe. Sie wusste nicht, was den Vorfall ausgelöst hatte, bis ihr eine Mitarbeiterin mitteilte, dass der Rentner sich während ihrer Ferien nach ihr erkundigt und behauptet habe, sie habe falsche Informationen gegeben. Der Grund für diese Anschuldigung sei ihr unklar, es könnte mit der Grösse von Zigarettenstangen zu tun gehabt haben.
Trotz der Bedrohungen, dass er ihr Auto beschädigen würde, wollte die Frau keine Anzeige zu erstatten, solange der Rentner sie in Ruhe liesse. Die Polizei wurde von einer Mitarbeiterin gerufen.
Während der Verhandlung erkundigte sich der Staatsanwalt nach möglichen Zeugen. Die bedrohte Frau gab an, dass bei beiden Vorfällen Mitarbeiterinnen und Kunden anwesend waren. Sie betonte, dass sie normalerweise nicht zimperlich sei, aber die Situation habe ihr Angst gemacht.
Da der Angeklagte den Vorwurf weiter abstritt, sah es der Staatsanwalt als notwendig, diese Zeugen zu einer neuerlichen Verhandlung zu laden. Um das jedoch abzukürzen, legte er dem Angeklagten nahe, die Verantwortung zu übernehmen. Dann könne er einer Diversion, also einer Einstellung ohne Urteil, zustimmen.
Nach einer kurzen Beratung mit seinem Verteidiger entschuldigte sich der Angeklagte und akzeptierte den Vorschlag des Staatsanwalts. Das Verfahren wurde unterbrochen, und es wurde ein Diversionsangebot gemacht. Wenn der Rentner innerhalb von vier Wochen einen Betrag von CHF 1350 plus Verfahrenskosten von CHF 500 bezahlt, wird das Verfahren ohne Schuldspruch eingestellt, und es erfolgt kein Eintrag ins Strafregister.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.