Startseite InlandGericht Warum der Angeklagte trotz Verurteilung Geld zurückbekommt …

Warum der Angeklagte trotz Verurteilung Geld zurückbekommt …

Gerichtssaal
Eiskönigin

Am vergangenen Freitag fand vor dem Fürstlichen Landgericht eine Gerichtsverhandlung statt, in der einem österreichischen Angeklagten ein Verstoss gegen das Liechtensteinische Waffengesetz vorgeworfen wurde. Der Vorfall ereignete sich in Schaanwald, wo der Angeklagte ohne die erforderliche Genehmigung ein sogenanntes Butterfly-Messer, ein einhändig bedienbares Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm, bei sich getragen haben soll. Dieses Messer fällt gemäss dem Waffengesetz Liechtenstein unter die Kategorie der Waffen, die ohne entsprechende Erlaubnis nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.

Im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte das Angebot der Staatsanwaltschaft, im Rahmen einer Diversion das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrags einzustellen, akzeptiert. Er hatte bereits einen die ersten Raten des Geldbetrags bezahlt. Allerdings versäumte er trotz mehrfacher Mahnungen die letzte ausstehende Rate zu begleichen. Aufgrund dessen wurde das Strafverfahren nun weitergeführt und es kam zu der Schlussverhandlung.

Zum Verhandlungstermin erschien der Angeklagte nicht. Der Landrichter sah jedoch die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit als gegeben und verkündete nach kurzer Verhandlung ein Abwesenheitsurteil.

Der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt, wobei ein einzelner Tagessatz mit dem Mindestbetrag von CHF 15 festgesetzt wurde. Die daraus resultierende Geldstrafe beläuft sich auf insgesamt CHF 1’050. Diese Geldstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich eine unbescholten ist.

Der Staatsanwalt bemühte sich darum, zumindest die Gerichtskosten nicht als uneinbringlich erklärt zu bekommen, aus Sorge, dass andernfalls die bereits gezahlten Geldbeträge aus der Diversions zurückerstattet werden müssten. Der Richter hingegen vertrat die Ansicht, dass der Angeklagte von Sozialhilfe lebt und daher die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 als uneinbringlich zu erklären seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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