Vor dem Fürstlichen Landgericht fand heute ein Gerichtsprozess statt, bei dem ein deutscher Staatsbürger, der in Nendeln lebt, schwerwiegende Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zu verantworten hatte. Ihm wurde vorgeworfen, am 17. März 2023 unter erheblichem Alkoholeinfluss von 2.35 Promille einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.
In der ersten Verhandlung ergab sich, dass die Tochter des Fahrers des entgegenkommenden Fahrzeugs schwerer verletzt war als zunächst angenommen. Daraufhin wurde die Anklage auf schwere fahrlässige Körperverletzung erweitert, was eine Neuauflage der Schlussverhandlung unter anderer Gerichtsbesetzung zur Folge hatte.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit seinem PKW von Buchs kommend in Richtung Schaan gefahren zu sein und dabei in Schlangenlinien gefahren zu haben, was letztlich zu der Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug führte. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs und seine Tochter wurden bei dem Unfall verletzt. Die Frau des Fahrers und zwei weitere Töchter blieben zum Glück unversehrt, was jedoch nur dem Zufall geschuldet war. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB angeklagt.
Zudem verweigerte der Angeklagte den Blutalkoholtest, was als Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG geahndet wurde. In sämtlichen Befragungen, sowohl bei der Polizei als auch während der ersten Verhandlung, machte der Angeklagte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Der Angeklagte macht keine Aussagen
Trotz der Aussageverweigerung des Angeklagten betrachtet der Staatsanwalt den Sachverhalt als eindeutig. Der hohe Atemalkoholgehalt von 2,35 Promille sowie die Beobachtungen der Polizisten deuteten auf eine erhebliche Trunkenheit hin. Auch die Aussagen der Verletzten, dass der Angeklagte in Schlangenlinien fuhr, wurden als glaubwürdig erachtet. Es sei offensichtlich, dass der Angeklagte in einem solchen Zustand niemals hätte fahren dürfen, was die Gefährdung der körperlichen Sicherheit bestätige.
Das Urteil
Das Urteil des Landgerichts sah eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für den Angeklagten vor, welche für eine Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine Geldbusse von CHF 3’400 wegen der Übertretung nach dem SVG verhängt. Neben dieser Geldbusse muss der Angeklagte auch CHF 500 Verfahrenskosten tragen.
Der Landrichter betonte in seiner Begründung, dass der Angeklagte zweifellos auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, was die Schuld eindeutig belege. Aufgrund der erlittenen Halswirbelsäulenverletzung der Tochter des Fahrers wurde der Vorfall als schwere fahrlässige Körperverletzung gewertet. Ebenso wurde die Gefährdung der körperlichen Sicherheit anhand der Beschädigungen an den Fahrzeugen festgestellt. Der Alkoholgehalt sei durch den Atemalkoholgehalt und die Aussagen der beteiligten Polizisten, dass er sehr verwässert sprach und Mühe hatte zu gehen, zweifelsfrei belegt.
Der Angeklagte habe durch seine Alkoholfahrt eine eklatante Mangel an Sozialkompetenz demonstriert. Das Urteil solle als Abschreckung dienen und verdeutlichen. Die Unbescholtenheit des Angeklagten ist für den Richter aber der einzige Milderungsgrund. Die Umwandlung der bedingten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe kommt für ihn aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Es müsse klar sein, dass Fahrten mit derartigen Promillenwerten nicht toleriert werden kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.