NS-Exponate im Antiquariat: Obergericht bestätigt Urteil des Landgerichts

Fürstliches Landgericht

Das Fürstliche Obergericht hat heute die Berufung eines Antiquars gegen seine Verurteilung wegen des Vergehens der Diskriminierung nach §283 StGB abgewiesen und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 9. Dezember 2025 damit bestätigt.

Das erstinstanzliche Urteil

Das Fürstliche Landgericht hatte den Angeklagten wegen Einfuhr, Besitz und Weitergabe von Kokain und Marihuana, unerlaubtem Waffenbesitz sowie wegen des Vergehens der Diskriminierung nach §283 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Für die begangenen Übertretungen wurde zusätzlich eine Busse von CHF 2’000 ausgesprochen. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet; ein Teil der Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde bedingt ausgesetzt, und zwar unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Gegen den Schuldspruch wegen Diskriminierung erhob der Angeklagte Berufung.

Der Angeklagte betreib ein Antiquariat. In seinem Geschäft und auf seiner Website soll er verschiedene Exponate aus der Zeit des Nationalsozialismus angeboten haben, die geeignet gewesen seien, das NS-Regime oder die damit verbundene Ideologie zu verherrlichen.

Die Argumente der Verteidigung

Der Verteidiger machte geltend, es liege ein Tatbestandsirrtum vor. In dem Geschäft würden seit den 1970er-Jahren solche Gegenstände verkauft. Die Gemeinde sei über jedes einzelne Exponat informiert worden, ohne dass es je Beanstandungen gegeben habe. Dem Angeklagten sei deshalb kein Vorsatz anzulasten; eine fahrlässige Begehung dieses Delikts sei nicht möglich. Er beantragte Freispruch.

Der Angeklagte selbst betonte, er sei sich keiner Schuld bewusst. Bei den angebotenen Gegenständen handle es sich ausschliesslich um militärische Exponate aus der Region, nicht um Propagandamaterial. Im Geschäft seien auch Antiquariate aus dem Ersten Weltkrieg angeboten worden. Er habe keinerlei Verbindung zu rechtsradikalen Kreisen.

Die Urteilsbegründung

Das Obergericht gab der Berufung keine Folge. Er führte aus, ein Rechtsirrtum, der zu einem Freispruch hätte führen müssen, liege nicht vor. Zur Rechtslage hielt der Senat fest, dass §283 StGB in Liechtenstein – anders als die meisten Strafbestimmungen – nicht aus dem österreichischen, sondern aus dem Schweizer Recht übernommen worden sei. Entscheidend sei jedoch ein wichtiger Unterschied: Im Gegensatz zur Schweiz stelle in Liechtenstein auch die öffentliche Ausstellung solcher Gegenstände einen Straftatbestand dar, und zwar gemäss Absatz 2 der Bestimmung. Der Gesetzgeber habe dies bewusst so eingeführt. Die Botschaft dahinter sei eindeutig: «Liechtenstein soll keine Drehscheibe für derartige Gegenstände werden.»

Der Rechtfertigungsgrund nach Absatz 3 – der gelte für den Schulunterricht, wissenschaftliche Zwecke oder die kritische Berichterstattung und greife im vorliegend nicht. Für den kommerziellen Verkauf sei dieser Ausnahmetatbestand nicht vorgesehen. Auf die Absicht eines allfälligen Käufers komme es dabei nicht an.

Der Senat stellte weiter fest, dass die öffentliche Zugänglichmachung der Exponate für die Strafbarkeit genüge. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er die Gegenstände eben öffentlich zugänglich mache. Einen Irrtum sah das Obergericht daher nicht. Für eine Strafmilderung sah der Senat ebenfalls keinen Anlass.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt das Rechtsmittel der Revision an den OGH. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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