Geschichte der strafrechtlichen Verfolgung von Homosexuellen in Liechtenstein

Lukas Ospelt

Lukas Ospelt im Liechtenstein Institut am 9.3.32026 | Foto: Gregor Meier

Das Liechtenstein-Institut hat erstmals umfassende Zahlen zur strafrechtlichen Verfolgung von Homosexuellen in Liechtenstein vorgelegt. Zwischen 1860 und 2001 wurden insgesamt 59 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen strafrechtlich verurteilt. Dies geht aus einer Studie von Dr. Lukas Ospelt hervor, die er am Montagabend im Rahmen einer Vortragsreihe des Liechtenstein-Instituts präsentierte.

Fast 300 Monate Freiheitsentzug

Im Zentrum der Verfolgung stand § 129 Abs. 1b des aus Österreich übernommenen Strafgesetzes von 1859, der «Unzucht wider die Natur» mit Personen desselben Geschlechts unter Strafe stellte. Die Höchststrafe betrug schwerer Kerker von einem bis fünf Jahren. Insgesamt wurden in Liechtenstein fast 300 Monate Freiheitsentzug verhängt – in Form von Kerker- oder Arreststrafen. Weit über 200 Monate davon waren schwere Strafen; 169 Monate wurden unbedingt ausgesprochen.

Das erste derartige Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht fand 1867 statt. Zwischen 1867 und 2001 wurden 53 Personen in 56 Strafverfahren als Verdächtige, Beschuldigte oder Angeklagte verfolgt – der bloss begründete Verdacht führte dabei in der Regel zur Verhängung von Untersuchungshaft.

Überwiegend Männer betroffen

Die strafrechtliche Verfolgung betraf fast ausschliesslich Männer. In ganz Österreich lag der Anteil verfolgter Frauen in den 1930er bis 1950er Jahren bei unter fünf Prozent. In Liechtenstein wurde lediglich eine einzige Frau verurteilt – durch Urteil des Landgerichts vom Juli 1977. Die ursprünglich verhängte Strafe von zweieinhalb Jahren schweren Kerkers wurde nach Berufung vom Obergericht auf ein Dreivierteljahr reduziert. Gegen zwei weitere Frauen wurde 1978 ein Strafverfahren eingeleitet; die Verfahren wurden schliesslich im November 1990 eingestellt – zu einem Zeitpunkt, zu dem das neue Strafgesetzbuch die Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen zwischen Erwachsenen bereits aufgehoben hatte.

Ospelt wies zudem darauf hin, dass rund 10 bis 15 Prozent der Verurteilungen nach § 129 in Wahrheit Fälle des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger betrafen. Diese wurden aufgrund der damaligen Rechtsprechung unter denselben Paragrafen subsumiert, weil das Gesetz keinen eigenständigen Opferschutz im modernen Sinne kannte.

Rehabilitierung bleibt offen

Der § 129 Abs. 1b wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 1989 in Kraft trat, formell abgelöst. Die vollständige Entkriminalisierung gleichgeschlechtlicher Sexualität zwischen Erwachsenen erfolgte jedoch erst mit der Sexualstrafrechtsnovelle vom 1. Februar 2001.

Die Studie entstand vor dem Hintergrund der Debatten in den Nachbarländern: In Österreich wurde 2023 ein Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz für strafrechtlich verfolgte Homosexuelle verabschiedet, das im März 2024 in Kraft trat. Auch in Liechtenstein stellte sich daraufhin die Frage nach einer Rehabilitierung. Auf eine Kleine Anfrage von Landtagsabgeordnetem Daniel Seger an die Justizministerin im Mai 2024 antwortete die Regierung, dass keine Angaben darüber vorlägen, wie viele Personen von Verurteilungen oder Verfolgungsmassnahmen betroffen waren – dies müsse erst durch Sichtung der Gerichtsakten erhoben werden.

Dreiteilige Vortragsreihe

Der Vortrag war der erste von drei Abenden, die das Liechtenstein-Institut dem Thema «Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuellen» widmet. In einer Woche referieren Tina Büchner und Philipp Hofstetter vom Interdisziplinären Zentrum für Geschlechterforschung der Universität Bern über die Entkriminalisierung der Homosexualität in der Schweiz im Jahr 1942. Den Abschluss bildet ein Vortrag von Ina Friedmann von der Universität Innsbruck über die Verfolgung homosexueller Menschen im Nationalsozialismus.

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