Die Revision der IGV, zu nachtschlafender Stunde von der WHO-Generalversammlung am 1. Juni 2024 beschlossen, hat weitreichende Folgen für die nationale Souveränität Liechtensteins. Wichtig zu wissen ist, dass die beschlossenen Änderungen der IGV drastische Konsequenzen für Liechtenstein hätten und zudem unabhängig von einer Mitgliedschaft in der WHO oder einer Pandemievereinbarung mit der Schweiz für Liechtenstein automatisch rechtlich bindend sein werden, wenn dagegen nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wird.
Die neuen Bestimmungen der IGV sehen nämlich eine erhebliche Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des WHO-Generaldirektors Tedros Ghebreyesus vor. Insbesondere soll er allein entscheiden dürfen, ob eine Pandemie vorliegt sowie die damit verbundenen Massnahmen wie Impfpflicht, Quarantäne und Zugangsbeschränkungen.
Die Ablehnung der IGV-Revision kann nur innerhalb der festgelegten Frist von 10 Monaten erfolgen, die prinzipiell erst ab Notifizierung der Mitgliedstaaten zu laufen beginnt. Gemäss den Aussagen des Gesundheitsministers Manuel Frick in der Kleinen Anfrage vom Oktober 2024 erfolgte die offizielle Notifikation der Änderungen erst am 19. September 2024, sodass 10 Monate ab dann gerechnet, den 19. Juli 2025 ergeben würden.
Bei korrekter Einhaltung der in den IGV vorgesehenen Fristen hätte die WHO über die beschlossenen Änderungen der IGV aber gar nicht abstimmen dürfen, denn die Änderungen hätten den Mitgliedstaaten zumindest 4 Monate vorher bekanntgegeben werden müssen. Es gab aber sehr wohl noch einen neuen Änderungsvorschlag vom 17. April 2024, wie auch nachfolgend noch weitere Änderungen vorgenommen wurden. Die Abstimmung über die IGV Änderungen erfolgte daher völlig vorschriftswidrig.
Nachdem die WHO aber schon diese explizit in den IGV festgelegte Frist von 4 Monaten nicht eingehalten hat, wird aus juristischer Vorsicht dringend geraten, auch jetzt nur auf die 10 Monatsfrist ohne zusätzliche Zeitspanne der Notifizierung abzustellen. Nach dieser Berechnung endet die Frist am 31. März 2025.
Sollte sich Liechtenstein auf die längere Frist bis Juli 2025 verlassen, besteht das Risiko, dass die WHO einmal mehr die Fristen nach Belieben auslegt und sich auf den Fristenlauf bis Ende März 2025 beruft. Dann wäre unklar, ob eine später von Liechtenstein eingebrachter Widerspruch völkerrechtlich Bestand haben würde.
Liechtenstein sollte daher durch Beschluss des scheidenden oder neuen Landtags in der nächsten Landtagssitzung handeln und jedenfalls den Widerspruch bei der WHO vor dem 31. März 2025 einlegen.
Initiative A