Es scheint ein Trend zu sein, zu versuchen, zivilrechtliche Angelegenheiten mit einer Anzeige durch die Strafverfolgungsbehörden klären zu lassen. Diesen Eindruck konnte man auch bei einer Gerichtsverhandlung gewinnen, die gestern vor dem Fürstlichen Landgericht stattfand. Ein deutscher Tourist soll im Januar 2024 in einem Hotel in Triesenberg während seines Kurzaufenthalts Flecken an der Wand und im Bett hinterlassen haben. Beim Checkout wurde er auf die Flecken angesprochen. Da er sich weigerte, die Malerarbeiten und den entgangenen Umsatz, da das Zimmer für mehrere Tage nicht vermietet werden konnte, zu bezahlen, erstatteten die Hotelbesitzer Anzeige.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, eine unbekannte Flüssigkeit an die Wand geschmiert zu haben, welche die Flecken verursachte. Der Tourist wies die Vorwürfe entschieden zurück. „Ich habe keine unbekannte Flüssigkeit an die Wand angebracht“, beteuerte er vor Gericht. Er schilderte, dass er spät eingecheckt habe und das Zimmer bereits in einem schmutzigen Zustand vorgefunden habe. Er habe nicht reklamiert, weil er nur eine Nacht blieb, erklärte er. Als die Hotelangestellte ihn auf die Flecken ansprach, habe er gedacht: „Die braucht dringend Geld.“
Die Richterin folgte jedoch der Aussage der Hotelmitarbeiterin, die versicherte, das Zimmer sei vor der Ankunft des Gastes sauber gewesen. „Dass das Zimmer schon vorher verschmutzt war, ist auszuschliessen“, sagte sie zur Begründung des Schuldspruchs. Sie verurteilte den Mann wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 3500 Franken, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem muss er die Verfahrenskosten von CHF 500 bezahlen.
Zur inneren Tatseite, also dem erforderlichen Vorsatz, macht die Landrichterin in ihrer Begründung keine Ausführungen. Das wäre noch interessant gewesen, denn eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung kennt das Strafgesetz nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.