Im Jahr 2022 sorgte ein Vorfall in einer Bar in Vaduz für Aufsehen. Ein Mann randalierte in einer bekannten Bar im Städtle und verletzte dabei mehrere Personen. Mit einem Glasaschenbecher fügte er einem Opfer schwere Verletzungen zu. Das Opfer erlitt eine Rissquetschwunde, Schnittwunden und ein Hämatom. Zudem litt es an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und war über 24 Tage arbeitsunfähig. Einer weiteren Person soll er in den Bauch gebissen und einem Dritten Faustschläge verpasst haben. Ausserdem, so das erstinstanzliche Urteil, soll er Biergläser vom Tresen gestossen haben.
Das Landgericht verurteilte ihn daher wegen absichtlich schwerer Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung zu ein 20 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und einer Geldstrafe von 30’000 Franken, welche ohne Bewährung ausgesprochen wurden. Zudem erhielt das Opfer ein Teilschmerzensgeld von 10’000 Franken zugesprochen.
Der Angeklagte legte Berufung ein. Sein Verteidiger argumentierte, dass das Erstgericht die Absichtlichkeit der Tat nicht ausreichend geprüft habe. Die Ausführungen zur inneren Tatseite seien ungenügend. Der Schlag sei spontan und unter Alkoholeinfluss erfolgt. Der Verteidiger betonte das reumütige Geständnis seines Mandanten und seinen guten Lebenswandel seit dem Vorfall. Dies hätte das Landgericht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. «Ein weiterer Rechtsfehler» so der Verteidiger.
Der Staatsanwalt hielt dagegen. Er sah die Absicht zur schweren Körperverletzung als erwiesen an. Wer mit einem schweren Aschenbecher zuschlägt, nehme schwere Verletzungen in Kauf, so seine Argumentation.
Nach kurzer Beratung verkündete der Senat das Urteil. Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts, änderte jedoch die Formulierung im Urteil leicht ab. Die Strafe und das Schmerzensgeld blieben unverändert. Der Vorsitzende Richter erklärte in der Urteilsbegründung, dass die Tat schwere Folgen für das Opfer hatte. Der Schlag sei geplant gewesen, da der Angeklagte den Aschenbecher gezielt vom Tresen holte. Auch die Alkoholisierung des Angeklagten wurde als nicht ausreichend angesehen, um die Tat zu entschuldigen.
dass ein reumütiges Geständnis nicht vorliege, wenn der Angeklagte weiterhin auf Freispruch plädiere. Auch die von der Verteidigung in den Raum gestellte Notwehr zeige, dass der Angeklagte die volle Verantwortung für seine Taten nicht übernehme. «Das ist kein reumütiges Geständnis«, erklärte der Vorsitztende.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gibt die Möglichkeit der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Es gilt die Unschuldsvermutung.