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Sozialhilfe trotz Wohnsitz im Ausland?

Landgericht
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In österreichischer Staatsbürger musste sich heute vor dem Landgericht dem Vorwurf des schweren gewerbsmässigen Betrugs und der Geldwäscherei stellen. Dem Mann wird vorgeworfen, in Liechtenstein Sozialhilfe bezogen zu haben, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte. Insgesamt geht es um einen Betrag in Höhe von 43’000 Franken.

Laut Anklage soll der Angeklagte im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 8. August 2024 wirtschaftliche Sozialhilfe in Liechtenstein bezogen haben, während er tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin in der Schweiz lebte. Für den Staatsanwalt ist es in seinem Eröffnungsplädoyer sonnenklar, dass ein Ausländer, der im Ausland seinen Wohnsitz hat, in Liechtenstein keine Sozialhilfe zusteht. Darum könne sich der Angeklagte nicht auf einen Tatbildirrtum herausreden, also dass er nicht wusste, dass er etwas unrechtmässiges macht.

Die Verteidigerin des Angeklagten argumentierte hingegen, ihr Mandant habe sich bei einem Rechtsanwalt erkundigt, der ihm mitgeteilt habe, dass kein Wohnsitz in Liechtenstein erforderlich sei. Zudem bestritt sie, dass der Angeklagte bei seiner Freundin wohne. Sie forderte einen Freispruch.

Der Angeklagte selbst machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was der Staatsanwalt als seltsame Verteidigungsstrategie bezeichnete.

«Ich finde die Verteidigungsstrategie seltsam, etwas vorzubringen und dann nichts dazu zu sagen.»

Der Staatsanwalt

Die Freundin des Angeklagten wurden dann als Zeugin vernommen. Sie bestätigte, dass die Beziehung Anfang 2024 gefestigt wurde und der Angeklagte seitdem regelmäßig bei ihr übernachte, jedoch nicht bei ihr wohne. Er sei nur zu Besuch, erklärte sie. Auf die Frage, was es ihrer Meinung nach brauche, damit der Angeklagte offiziell bei ihr wohne, antwortete sie: «Ein Schild an der Klingel und am Briefkasten und er muss sich in der Schweiz anmelden.«

Es wurde auch bekannt, dass die Zeugin eine GmbH für Online-Personalcoaching betreibt, bei der der Angeklagte als Geschäftsführer fungiert, jedoch von Beginn an krankgeschrieben ist.

Zur Frage, ob darüber gesprochen wurde, ob dem Angeklagten Sozialhilfe zustehe, sagte die Zeugin, sie hätten im Internet recherchiert und auch einen Anwalt konsultiert, der ihm mitgeteilt habe, dass es keine klaren Regelungen gebe.

Für den Landrichter gibt es am Ende zu viele Lücken. Er möchte den Anwalt fragen, was er geraten hat und auch die zuständige Sachbearbeiterin vom Amt für soziale Dienste soll als Zeugin aussagen. Darum vertagt er die Verhandlung. Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

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