Das Fürstliche Obergericht wies heute die Berufung eines Mannes ab, dem mehrere Straftaten vorgeworfen wurden. Das Landgericht verurteilte ihn im April 2024 wegen Körperverletzung, Diebstahls und Marihuanakonsums. Er legte Berufung ein, doch das Obergericht bestätigte das Urteil.
Laut Anklage schlug der Mann im Juni 2023 seine Freundin mit einem stockähnlichen Gegenstand. Ausserdem soll er im August 2023 den E-Scooter eines Nachbarn gestohlen haben und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum Marihuana konsumiert haben.
Der Verteidiger des Angeklagten argumentierte vor dem Obergericht, dass mehrere Verfahrensfehler vorlägen. Die Tonaufnahme des Notrufs bei der Landespolizei sei unrechtmässig als Beweismittel verwendet worden. Zudem kritisierte er fehlende Feststellungen zur Zueignungs- und Bereicherungsabsicht beim E-Scooter-Diebstahl. Es könne daher nicht von einem Diebstahl ausgegangen werden, höchstens von einem Gebrauchsdiebstahl, der aus seiner Sicht straffrei sei. Darum beantragte er einen Freispruch für den Angeklagten. Auch im Hinblick auf den Marihuanakonsum forderte er einen Freispruch.
Der Staatsanwalt forderte, die Berufung abzuweisen.
Das Fürstliche Obergericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft und wies die Berufung vollumfänglich ab. Der Vorsitzende Richter begründete dies ausführlich. In Bezug auf die Tonaufnahme des Notrufs stellte er klar, dass die Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht der Abspielung der Aufnahme ausdrücklich zugestimmt hatte. Es sei so gewesen, dass der Staatsanwalt damit einverstanden gewesen war, diese nur fiktiv «als abgespielt» gelten zu lassen. Die Verteidigerin verlangte aber die tatsächliche Vorspielung im Gerichtssaal.
Bezüglich des Diebstahls des E-Scooters wies der Vorsitzende darauf hin, dass DNA-Spuren des Angeklagten auf dem Lenker und dem Bremshebel des Fahrzeugs nachgewiesen worden waren. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass diese Spuren von einem früheren Gebrauch stammten. Die Annahme einer Zueignungsabsicht sei zwar nur knapp begründet worden, aber gerade noch ausreichend. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass keine Zueignungsabsicht vorläge, würde der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs gemäss §136 StGB erfüllt sein, der die gleiche Strafdrohung wie ein Diebstahl hat.
In Bezug auf das Strafmass betonte der Vorsitzende, dass angesichts der langen Vorstrafenliste des Angeklagten eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich sei. Das Obergericht entschied daher, der Berufung keine Folge zu geben und die ursprüngliche Verurteilung wegen Körperverletzung, Diebstahls und Marihuanakonsums zu bestätigen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Es gibt kein ordentliches Rechtsmittel mehr, jedoch das ausserordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.