Das Fürstliche Obergericht hatte sich gestern Nachmittag mit einem Vorfall aus Oktober 2023 auseinanderzusetzen. Der Angeklagte wurde im Frühjahr 2024 vom Landgericht in erster Instanz verurteilt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein.
Der Angeklagte hatte eine Schreckschusspistole entwendet, damit eine Person bedroht und später in die Luft geschossen. Das Landgericht sah darin eine fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à 35 Franken auf Bewährung sowie einer Busse von 1’000 Franken.
Wie schon bei der ersten Verhandlung, erschien der Angeklagte nicht persönliche vor Gericht. Seine Anwältin erklärte, er sei gesundheitlich und mental dazu nicht in der Lage. Er übernehme aber die Verantwortung, so die Verteidigerin.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre und eine höhere Busse. Die Verteidigerin betonte hingegen die Geständigkeit und Einsicht ihres Mandanten. Die verhängte Busse sei für ihn bereits einschneidend genug.
Das Obergericht stellte einen Mangel im erstinstanzlichen Urteil fest: Trotz fehlenden Vorsatzes wurde der Angeklagte wegen Übertretung des Waffengesetzes verurteilt. Dies korrigierte der Senat und sprach ihn lediglich der Fahrlässigkeit schuldig. Der Strafrahmen ist dadurch auch geringer geworden. Darum sei die verhängte Geldbusse von CHF 1’000 dafür ausreichend – aber auch Notwendig.
Die Probezeit wurde auf zwei Jahre erhöht. Der Fall sei weder besonders schwerwiegend noch aussergewöhnlich geringfügig, so das Gericht. Das brachiale Vorgehen des Angeklagten rechtfertige die übliche Probezeit von zwei Jahren.
Gegen das Berufungsurteil des Obergerichts gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr. Es ist rechtskräftig.