Das Verwaltungsstrafverfahren ist bisher im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege geregelt. Die Regierung hat jetzt in einem Vernehmlassungsbericht den ersten Schritt einer Reform des Liechtensteinischen Verwaltungsstrafrechts gesetzt.
Mit der Schaffung eines eigenständigen Verwaltungsstrafgesetzes soll das Verfahren vom allgemeinen Verwaltungsverfahren abgegrenzt werden, wodurch die Rechtsanwendung vereinfacht werden soll. Ziel der Vorlage ist es, ein zeitgemässes Verfahrensgesetz zu schaffen, das bewährte Instrumente beibehält, aber auch neue Mittel zur Bearbeitung praktischer Probleme einführt. Dabei werden die neueste Rechtsprechung und Verwaltungspraxis berücksichtigt, die Begrifflichkeiten vereinfacht und weitere Themen modernisiert und überarbeitet.
Übernahme des österreichischen Verwaltungsstrafrechts
Die Regierung prüfte die Übernahme des schweizer und österreichischen Verwaltungsstrafrechts. Das österreichische Verwaltungsstrafgesetz zeichnet sich durch ein einzige, daher auch ausführlicheres Gesetz aus, was die Anwendung für Behörden und betroffene Personen erleichtert. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den möglichen Rezeptionsgrundlagen wurde entschieden, sich an der österreichischen Struktur und dem Aufbau zu orientieren, wobei spezifische liechtensteinische Verhältnisse berücksichtigt werden.
Schwerpunkte der Reform
Vereinheitlichung der Begriffe: Die Terminologie des Gesetzesentwurfs orientiert sich an den bereits im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege verwendeten Begriffen.
Grundsatz eines schriftlichen erstinstanzlichen Verfahrens: Das Verfahren wird in der Regel schriftlich geführt.
Keine Freiheitsstrafen: Von einer Aufnahme der Freiheitsstrafe wurde abgesehen.
Keine Ersatzfreiheitsstrafen mehr: Die aktuell bestehende Möglichkeit von Ersatzfreiheitsstrafen wird nicht mehr vorgesehen.
Das neue Verwaltungsstrafgesetz soll ein zeitgemässes und verständliches Verfahrensrecht schaffen, das bewährte Instrumente beibehält und neue Lösungen für praktische Probleme bietet.