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Kreditkarte und Bargeld gestohlen?

Landgericht
Eiskönigin

Wegen einer ganzen Reihe an Straftaten hatte sich gestern ein 44-jähriger Elektromonteur vor dem Fürstlichen Landgericht zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft warf dem bisher unbescholtenen Angeklagten vor, sich zu einem Privathaus in Mauren Zugang verschafft zu haben. Da er regelmässig für den Hausbesitzer verschiedene Arbeiten durchführte, hätte er den Code des Schlüssel-Tresors gekannt und sei so an den Haustürschlüssel gekommen.

Mit diesem Schlüssel habe er sich Zugang zum Haus verschafft und dort einen Geldbetrag von 1’500.- CHF entwendet. Zudem hätte er einen Fahrzeugschlüssel genommen, das Fahrzeug widerrechtlich geöffnet und die darin befindlichen Dokumente wie Führerschein und Fahrzeugschein sowie eine Kreditkarte gestohlen. Mit dieser Kreditkarte soll er dann an mehreren Bankomaten im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz insgesamt 8’000.- CHF illegal behoben haben.

Durch diese Taten, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, hätte der Angeklagte das Verbrechen des schweren Einbruchdiebstahls § 128 StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB verwirklicht.

Bei der Hausdurchsuchung, im August 2022 beim Angeklagten stattfand, fanden die Polizeibeamten einige leere Drogenbeutel. Die Untersuchung ergab in diesen Spuren von Kokain, weshalb dem Angeklagten auch ein illegaler Drogenbesitz zur Last gelegt wurde.

«Die Polizei hat mich unter Druck gesetzt»

Der Angeklagte

Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe. Er gab an, dass er zur Tatzeit im Casino Schaanwald war und daher den Diebstahl des Geldes und der Kreditkarte nicht als Täter infrage komme. Zu den Drogenbeuteln gab er an, dass diese 20 Jahre alt gewesen seien und er hätte sie beim Aufräumen gerade wegwerfen wollen. Er nehme aber keine Drogen.

Das Protokoll der Landespolizei sei nicht richtig dargestellt. Man hätte ihn unter Druck gesetzt und nach der Hausdurchsuchung, wo zehn Mann in sein Haus gestürmt seien, sei er verängstigt und unsicher gewesen. Die Polizisten hätten ihm immer wieder Widersprüche unterstellt, wo gar keine waren. Der Angeklagte gab zu, am Tattag, am Vormittag, in dem Haus gewesen zu sein, um am Computer des Hauseigentümers etwas zu reparieren, doch zur Tatzeit sei er nicht im Haus gewesen.

Der Staatsanwalt merkte dann an, dass der Angeklagte bei der Polizei noch angab, dass er zur Tatzeit bis 3 Uhr in der Nacht gearbeitet hätte, das sei später widerlegt worden und jetzt gebe er an, im Casino gewesen zu sein. Für ihn sei das alles unglaubwürdig. Der Angeklagte beteuerte, dass es für ihn überhaupt keinen Sinn machen würde. Zum einen würde er nicht wissen können, dass der Besitzer gerade zu diesem Tag nicht anwesend ist und hätte dort noch nie Geld herumliegen sehen.

Er hätte also nicht wissen können, dass dort so viel Bargeld zu holen sei. Auch von einer American Express Kreditkarte hätte er nie etwas gewusst und schon gar nicht den Code dafür gekannt. Er hätte auch mit dem Hausbesitzer ein sehr freundschaftliches Verhältnis gehabt, weswegen er diesen jederzeit um Geld bitten hätte können, wenn er wirklich welches gebraucht hätte. Er hätte keine finanziellen Schwierigkeiten und darum würde für ihn ein derartiges Vergehen überhaupt keinen Sinn machen. Die Landespolizei hatte bei ihren Ermittlungen auch das Handy und den Suchverlauf dieses ausgewertet. Dort wurden mehrere Suchanfragen getätigt, die mit den gegenständlichen Anklagepunkten in Verbindung stehen.

So wurde zum Beispiel danach gegoogelt, wie man eine American Express Kreditkarte hacken könnte. Dies geschah in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den gegenständlichen Bankomat-Abhebungen. Dazu führte der Angeklagte aus, dass es wohl keinen Sinn macht, innerhalb von einer Minute derartiges zu googeln und dann gleich darauf mit dieser Kreditkarte an einem Bankomat Geld abzuheben.

Die Landespolizei hat auch die Überwachungskameras der Bankomaten ausgewertet, respektive in einem Rechtshilfeverfahren, die Schweizer Ermittlungsbehörden, um die Überwachungskameras der Schweizer Bankomaten durchgeführt. Dabei war der Angeklagte zwar nicht eindeutig zu erkennen, jedoch Kleidung, die jener sehr ähnlich sah, die bei der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellt wurden. Zudem war das Auto des auf der Überwachungskamera ersichtlichen Personen vom gleichen Typ, welches auch der Angeklagte fahrt.

Hierzu gab der Angeklagte an, dass er sehr oft zwei oder drei gleiche Hosen kaufen würde und ausserdem sei ihm kurz vor der Tat ins Auto eingebrochen worden. Dabei wurde ihm auch eine Sporttasche mit derartigen Kleidungsstücken gestohlen. Diesen Einbruch zeigte er nicht sofort bei der Landespolizei an. Jedoch gab er es bei der Einvernahme der gegenständlichen Vorwürfe an, woraufhin die Polizisten auch die Einbruchspuren am Fahrzeug feststellte und fotografierten.

Zu seinem Handy sagte er, dies sei gehackt worden und der Hacker würde versuchen, ihm durch diese Suchanfragen etwas in die Schuhe zu schieben. Belastet hat den Angeklagten in der Folge weiter, dass er den E-Mail-Verkehr des Hausbesitzers mit der Landespolizei ausspioniert hat. Diesbezüglich gab er auch zu, dass er ohne Erlaubnis des Hausbesitzers in dessen E-Mail-Account eingedrungen ist.

In der Folge machte er noch einige spektakuläre Angaben, dass er von einem Auto angefahren und einmal von einem Auto bei einem Kreisverkehr abgedrängt worden war. Er hatte Angst um sein Leben und hat diese Vorfälle nicht angezeigt. Er vermutet, dass dies im Zusammenhang mit diesem Vorfall stehen könnte. Wer die Personen sind, das könne er aber nicht sagen. Der Hausbesitzer würde diese kennen.

Jener bestritt dies in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme. Das Opfer gab auch an, dass er für sämtliche Karten denselben PIN-Code verwenden würde. Dies sei auch derselbe PIN-Code wie jener des Schlüsseltresors. Daher hätte der Angeklagte auch den Code der Kreditkarte kennen können. Ob er ihn wirklich kannte, könne er aber nicht sagen. Der Angeklagte wüsste auch, dass er überall dasselbe Passwort verwenden würde. Er hätte auch nach dem Vorfall die PIN-Codes nicht geändert, ausser bei einem neuen Bankkonto, das er danach erst eröffnet hat. Er wüsste, dass dies unverantwortlich sei, aber er gehe das Risiko ein.

Ungewöhnlich ist auch, dass er den Diebstahl nicht sofort angezeigt hat, sondern erst drei Tage später, als er bemerkte, dass grössere Geldbeträge von seiner Kreditkarte abgebucht worden sind und er dies ja nicht gewesen sein könne, weil er am Tattag in Zürich war.

«Es gibt keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten»

Der Staatsanwalt im Schlussplädoyer

Im Schlussplädoyer stellte der Staatsanwalt klar, dass der Angeklagte aufgrund der zahlreichen Casinobesuche, – er besuchte im Jahr 180 mal ein Casino – und andere diversen Ausgaben enorme finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätte. Die Ausführungen des Angeklagten seien allesamt unglaubwürdig und es sei ohne jeden vernünftigen Zweifel klar, dass der Angeklagte eine Person ist, welche am Bankomaten die Geldbeträge behoben hat. Das würde sich auch mit dem von der Landespolizei erstellten Bewegungsprofils übereinstimmen.

Der Angeklagte bestritt in seinem Schlusswort weiter jegliche Tatbeteiligung und auch den ihm zu last gelegten Betäubungsmittelbesitz. Es würde für ihn alles keinen Sinn ergeben. Er hätte keine finanziellen Schwierigkeiten und wenn er ins Casino geht und dann einmal kurz eine rauchen, dann würde das als zwei Besuche gezählt. Manchmal würde er am Mittag ins Casino gehen, weil das Buffet günstig sei. Jedenfalls sei er unschuldig.

Dem glaubte der fürstliche Landrichter allerdings nicht. Er verurteilte den Angeklagten zu zehn Monaten für die Diebstähle und die Dokumentenunterdrückung. Für den Drogenbesitz erhielt er eine Busse von 400.- CHF. Die Strafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.

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