Heute fand vor dem Fürstlichen Landgericht ein Gerichtsverfahren statt, das gezeigt hat, dass eine Verhandlung nicht immer lange dauern muss. Der Angeklagte, dem ein Drogenkonsum vorgeworfen wurde, ist nicht erschienen. In Liechtenstein erlaubt § 295 StPO unter bestimmten Umständen eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Dazu muss es sich um ein Verfahren vor dem Einzelrichter handeln und der Angeklagte musste bereits zum Sachverhalt befragt worden sein und die Landung rechtzeitig erhalten haben. Da der Landrichter diese Voraussetzungen als gegeben erachtete, führte er die Verhandlung daher ohne den Angeklagten durch.
Nach nur wenigen Minuten erging das Abwesenheitsurteil: Eine Geldstrafe in Höhe von 500 Franken. Der Richter führte aus, dass dem Angeklagten in diesem Fall nur ein einmaliger Drogenkonsum nachzuweisen sei, was mit einer Urinprobe möglich sei. Obwohl der Angeklagte bei der Polizei den Drogenkonsum abgestritten hatte, wurde er durch die Urinprobe überführt. Darüber hinaus war er bereits einschlägig vorbestraft.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Bei einem Abwesenheitsurteil gibt es neben der Berufung noch weitere Rechtsmittel.